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Urteile & Meldungen unserer Kanzlei zum Medienrecht

In unserem Blog berichten wir über interessante Entscheidungen der Gerichte und andere Meldungen aus dem Urheber- und Medienrecht sowie dem gewerblichen Rechtsschutz.

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Sieg im Filesharing-Verfahren gegen die Telepool GmbH

AG München, Urt. v. 21.05.2015, Az. 173 C 17229/14

Die Telepool GmbH (vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt Rechtsanwälte) machte gegen unseren Mandanten als Anschlussinhaber Ansprüche wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch illegale Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse (Filesharing) geltend. Wir konnten für unsere Mandantin eine vollumfängliche Abweisung der Klage erwirken. Das Gericht bestätigte unsere Auffassung, wonach unser Mandant die Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast vollständig erfüllt hat:

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Sieg im Filesharing-Verfahren gegen Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K.

AG München, Urt. v. 21.04.2015, Az. 251 C 17326/14

Unsere Kanzlei konnte ein weiteres mal die vollumfängliche Abweisung einer gegen unseren Mandanten als Anschlussinhaber angestrengten Klage erreichen. Die Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K. (vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt) machte hierbei Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung geltend. Das Gericht sah die Anforderungen der sekundären Darlegungslast als erfüllt an. Hierzu führte es weiter aus: “Soweit der Kläger diesen Vortrag bestritten hat, geht dieses Bestreiten ins Leere.

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Sorgfaltspflichten des Anschlussinhabers in Bezug auf Familienangehörige wegen Filesharing

AG Bielefeld, Urt. v. 05.02.2015, Az. 42 C 1001/14 (extern via openJur)

„Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. [...] Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn er weitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht. Es ist dem Anschlussinhaber nicht zumutbar und nicht durchsetzbar, den Täter zu ermitteln (LG Bielefeld, Beschluss vom 22.07.2014 - 21 S 76/14).”

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Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bei Filesharing (Internet-Tauschbörse)

LG Potsdam, Urt. v. 08.01.2015, Az. 2 O 252/14 (extern via openJur)

“Wird ein Internetanschluss nicht nur vom Anschlussinhaber genutzt, sondern darüber hinaus unbeaufsichtigt von weiteren Personen, spricht - unabhängig von der Frage der Nutzung des Internetanschlusses an einem bestimmten Tag - die Lebenserfahrung nicht mehr dafür, dass lediglich der Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, denn schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit lässt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grundlage des vom BGH angenommenen Erfahrungssatzes, dass der Anschlussinhaber als typischer Alleinnutzer anzusehen sei, entfallen.

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