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Foto- und Bildrechte | Ihr Rechtsanwalt in München

Suchen Sie eine fundierte Beratung im Bereich Fotorecht bzw. Bildrecht? Sie haben Eine Abmahnung wegen der Verwendung einer Fotografie, Grafik oder anderem Bildmaterial erhalten? Oder haben Sie Fragen zum Urheberrecht oder Lizenzverträgen im Bildbereich? Als Fachanwalt für Urheberrecht in München betreuen wir unsere Mandanten bereits seit über einem Jahrzehnt bundesweit in allen relevanten Fragen in diesem Bereich.

Unsere anwaltlichen Leistungen bei Foto- und Bildrechten

Unsere Leistungen als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in München umfassen insbesondere - jedoch nicht abschließend - folgende Leistungen:

  • Überprüfung der Nutzungen von Fotografien und Bildmaterial im Internet, Printprodukten oder anderen Medien;
  • Außergerichtliche sowie gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von  Ansprüchen auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Erstattung von Kosten wegen der Nutzung von Fotos und Bildmaterial;
  • Präventive Beratung vom Fachanwalt für Urheberrecht in allen Fragen rund um das Fotorecht und Bildrecht, z.B. auf Websites, in Social Media, im Vorfeld zu PR-Kampagnen, Buchveröffentlichungen und sonstigen Publikationen im   Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Urheberrechten und Nutzungsrechten;
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Nutzung von Fotografien und Bildmaterial, einschließlich Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere dem Recht auf Urhebernennung;
  • Überprüfung und Erstellung von Verträgen mit Bezug zu Foto-, Bild- und Videomaterial, wie z.B. Fotografenauftrag, Lizenzvertrag, Agenturvertrag etc.;  
  • Durchsetzung und Verteidigung bei Ansprüchen durch außergerichtliche  Abmahnung, Unterlassungserklärung,  einstweilige  Verfügung und gerichtliche Klage.

Sie benötigen eine fundierte Beratung von einem Rechtsanwalt für Urheberrecht in Bezug auf Foto und Bildrecht? Dann sprechen Sie uns einfach an!

Wissenswertes zum Foto- und Bildrecht vom Fachanwalt

Die Nutzung von Fotografien, Grafiken und Bildmaterial ist aus der Kommunikation und Werbung nicht mehr wegzudenken. Bilder sagen bekanntlich mehr als tausend Worte. Dies gilt für die eigene Website ebenso wie für Social Media, wie Instagram, Facebook oder TikTok oder auch für klassische Printmedien, wie Katalogen, Broschüren, Flyern etc.

Gerade auch wegen der schnellen digitalen Verfügungbarkeit von Fotos, Grafiken und anderem Bildmaterial passiert es schnell, dass Material zum Einsatz kommt, das man nicht selbst erstellt hat. Hier steht dann  der Vorwurf einer rechtswidrigen Verwendung im Raum, insbesondere dann, wenn auch noch eine Urhebernennung zugunsten des Fotografen oder Grafikers fehlt. Eine rechtwidrige Nutzung muss nicht auf Böswilligkeit beruhen, häufig sind sich Nutzer gar nicht bewusst, etwas falsch gemacht zu haben.

Urheberrechtlicher Schutz von Fotografien

Kurz und bündig: Jede Fotografie ist urheberrechtlich geschützt, mit einer Ausnahme, nämlich die Reproduktion eines gemeinfreien visuellen Werks. Die Schutzposition ergibt sich entweder als Lichtbildwerk (eigenpersönliche Schöpfung) oder als Lichtbild (Schnappschüsse, einfache Fotos etc.). Die Unterscheidung dieser beiden Arten kann sich allerdings bei der Frage der Schutzdauer auswirken.

Urheberrechtlicher Schutz von Grafiken

Etwas anders verhält es sich bei Grafiken. Der oben genannte Lichtbildschutz für Fotografien knüpft daran an, dass a) etwas in der Natur Vorgegebenes abgebildet wird und b) ein Bildnis unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Diese Voraussetzungen sind weder bei händischen noch bei am Computer erzeugten Grafiken erfüllt. Hier kommt daher "nur" ein Schutz als Werk der sog. angewandten Kunst (sofern die Grafik einen Gebrauchszweck aufweist) oder  als Werk der bildenden Kunst (sofern zweckfrei geschaffen) in Betracht. Wie bei allen Werkarten ist hierfür ein individuell-persönlicher Charakter und eine gewisse Schöpfungshöhe erforderlich. Diese Beurteilung ist immer Frage des Einzelfalls.

Registrierung oder ©-Zeichen (Copyright) erforderlich?

Nein, jedenfalls nicht im deutschen und europäischen Urheberrecht. Das Urheberrecht entsteht hier verfahrensfrei mit der Schöpfung des Werkes bzw. Herstellung des Lichtbildes. Daraus folgt aber auch: Das Fehlen eines Copyright-Zeichens, ebenso wie bei fehlender Urhebernennung, ist gerade kein Freibrief dafür ein Bildmaterial nutzen zu können.

Motivschutz bei Fotografien oder Bildern?

Grundsätzlich gibt es im deutschen Urheberrecht keinen Motivschutz, ebenso wenig, wie einen Schutz der bloßen Idee. Aber der Teufel steckt hier im Detail: Besteht die schöpferische Leistung des Urhebers gerade in einer bestimmten Motivauswahl und -inzenierung einer Fotografie, und wird die darin verkörperte persönliche geistige Schöpfung von einem Dritten übernommen, kann das eine Bearbeitung oder Umgestaltung des ursprünglichen Werks sein.

Was hat es mit der Urhebernennung auf sich?

Für jeden Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Bildmaterials besteht die Pflicht den Urheber zu nennen. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Aufforderung, z.B. des  Fotografen oder Grafikers. Dies ergibt sich bereits aus dem Urheberrechtsgesetz. Dort ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft hat. Zudem kann er frei darüber bestimmen, ob das Bildmaterial mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (vgl. § 13 UrhG). Dementsprechend kann allein die fehlende Urhebernennung eine Urheberrechtsverletzung sein.

Eine in der Praxis recht häufig gestellte Frage ist, wo die Urhebernennug zu erfolgen hat. Dies  lässt sich am Leichtesten beantworten, wenn man sich deren Sinn und Zweck verdeutlicht. Einerseits dient die Urhebernennung einer eindeutigen Zuordnung des Bildmaterials zum Urheber (Anerkennung der Urheberschaft), andererseits hat diese für ihn eine ökonomisch relevante Werbewirkung. Am besten orientiert man sich daher an der Faustformel, wonach die Urhebernennung stets im räumlichen Wahrnehmungsbereich des jeweiligen Werk erfolgt, d.h. über, neben oder unter dem entsprechenden Bild.

Urheberrechtsverletzung und Abmahnung

Wird eine Fotografie, Grafik oder ein sonstiges Bildmaterial ohne Erlaubnis genutzt, oder die fehlt die erforderliche Urhebernennung, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Ist beides der Fall, liegt eine Doppelverletzung urheberrechtlicher Positionen vor. 

Es können aber nicht nur die Rechte des Urhebers verletzt sein, sondern z.B. auch diejengen eines Lizenznehmers, sofern er vom Urheber ausschließliche Nutzungsrechte erhalten hat. Dies kann beispielsweise eine Bildagentur, Bilddatenbank oder sonstige zur Verwertung Berechtigte sein.

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung von Fotorechten und Bildrechten  droht eine Abmahnung oder eine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Urheber oder zur Verwertung berechtigten. Die außergerichtliche Abmahnung ist verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erteilung von Auskunft zum Umfang der Verletzungshandlungen sowie Ansprüchen auf Schadensersatz, Kostenerstattung, Vernichtung u.a.

Tipp: Zu diesem Thema haben wir in der Rubrik Abmahnung spezielle Informationen zusammengestellt. Zusätzlich finden Sie dort Hinweis zu Reaktionsmöglichkeiten, die auf unserer Erfahrung als Fachanwalt für Urheberrecht in München beruhen.

Sie suchen eine kompetente Beratung im Fotorecht bzw. Bildrecht von einem Fachanwalt für Medienrecht? Dann sprechen Sie uns einfach an!