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10.09.2017 17:39

Pflicht des Unterlassungsschuldners zum Rückruf ausgelieferter Produkte

BGH, Urt. v. 04.05.2017, Az. I ZR 208/15 (extern via bundesgerichtshof.de)

Der Unterlassungsschuldner ist verpflichtet bereits ausgelieferte Produkte zurückzurufen, die mit wettbewerbswidriger Werbung versehen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen. Selbst wenn es an solchen Rechtsansprüchen fehlt, ist der Unterlassungsschuldner verpflichtet einen Rückruf zumindest zu versuchen.

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