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Urteile & Meldungen unserer Kanzlei zum Medienrecht

In unserem Blog berichten wir über interessante Entscheidungen der Gerichte und andere Meldungen aus dem Urheber- und Medienrecht sowie dem gewerblichen Rechtsschutz.

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Verzicht auf Widerrufsrecht auch ohne Wahlmöglichkeit wirksam

LG München I, Urt. v. 01.06.2021, Az. 33 O 7498/20

In dieser Entscheidung stand u.a. die rechtliche Beurteilung zur Überprüfung, ob ein Verzicht des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht bei Dienstleistungen im Fernabsatz nach § 356 Abs. 4 BGB auch dann wirksam ist, wenn der Vertragsabschluss faktisch nur unter Erklärung dieses Verzichts angeboten wird.  

Was war passiert: Unsere Mandantin ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen über das Internet erbringt. Vor der Auftragserteilung muss der Verbraucher durch Aktivierung eines Häkchens folgende Aussagen bestätigen:

„Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere“

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Unterlassungsvertrag erfasst auch im Kern gleichartige Verletzungsformen

OLG Köln, Urt. v. 24.05.2017, Az. 6 U 161/16

Allein der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag nur auf einen bestimmten Werbesatz bezieht, bedeutet nicht, dass sich die Unterlassungspflicht auf diesen beschränkt. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrags spricht erfahrungsgemäß dafür, dass der Unterlassungsvertrag auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen soll. Nach diesen Grundsätzen erfasst das Verbot einer bestimmten Werbung auch solche Werbeaussagen, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits im Bereich der Kundenkommentare auf der Internetseite des Unterlassungsschuldners befunden haben.

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Pflicht des Unterlassungsschuldners zum Rückruf ausgelieferter Produkte

BGH, Urt. v. 04.05.2017, Az. I ZR 208/15 (extern via bundesgerichtshof.de)

Der Unterlassungsschuldner ist verpflichtet bereits ausgelieferte Produkte zurückzurufen, die mit wettbewerbswidriger Werbung versehen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen. Selbst wenn es an solchen Rechtsansprüchen fehlt, ist der Unterlassungsschuldner verpflichtet einen Rückruf zumindest zu versuchen.

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Wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflicht beinhaltet Pflicht zum Rückruf des Produkts

BGH, Urt. v. 29.09.2016, Az. I ZB 34/15 (extern via bundesgerichtshof.de)

Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, bestehen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung nebeneinander. Bei einer Dauerhandlung ist die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung. In diesem Rahmen ist ein Unterlassungsschuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, u.a. auch verpflichtet, durch einen Rückruf des Produkts dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.

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Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts bei Nachahmung

BGH, Urt. v. 04.05.2016, Az. I ZR 58/14 (extern via bundesgerichtshof.de)

Zwar bestehen Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht ohne weiteres zeitlich unbegrenzt. Allerdings kommt hier keine Parallelwertung zu den Sonderschutzrechten mit einer generell festen zeitlichen Grenze in Betracht. Eine zeitliche Begrenzung ergibt sich allerdings daraus, dass der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz nur solange andauert, als die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind.

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Werbung mit einer irreführenden Angabe im Blickfang

BGH, Urt. v. 15.10.2015, Az. I ZR 260/14 (extern via openJur)

“Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an bei isolierter Betrachtung irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Ein Irrtum kann vielmehr auch dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher nach der Lebenserfahrung eingehend befasst und die Werbung dabei so kurz und übersichtlich gestaltet ist, dass angenommen werden kann, der Verbraucher werde sie insgesamt zur Kenntnis nehmen (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 – Schlafzimmer komplett, mwN).

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Reichweite einer Unterlassungserklärung wegen Inhalte, die über Suchmaschine auffindbar sind

OLG Celle, Urt. v. 29.01.2015, Az. 13 U 58/14 (extern via openJur)

„Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.September 2012 - 6 U 58/11, juris Rn. 22.; KG Berlin, Urteil vom 27.November 2009 - 9 U 27/09, juris Rn. 29.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., 12 Rn.6.7).

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