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21.05.2018 16:11

Kein Markenschutz für Bildzeichen „La Mafia“ einer Restaurantkette

EuG, Urt. v. 15.03.2018, Az. T-1/17

„Die Klägerin macht zunächst geltend, dass weder die unter dem Namen „Mafia“ bekannte Organisation noch ihre Mitglieder in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) aufgeführt seien, auf den sich die Prüfungsleitlinien des EUIPO zwecks Veranschaulichung des Verbots der Eintragung von gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßenden Unionsmarken bezögen.

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Nach der Praxis des EUIPO und der Rechtsprechung sei eine Unionsmarke als Ganzes zu prüfen. Dass die angegriffene Marke auf das Wortelement „Mafia“ verweise, reiche nicht zur Annahme, der Durchschnittsverbraucher verstehe sie dahin, dass sie diese kriminelle Organisation fördere oder unterstütze. Die übrigen Elemente, aus denen diese Marke bestehe, implizierten vielmehr, dass sie als eine Art Parodie oder Bezugnahme auf die Filme der Saga „Der Pate“ aufgefasst werde.

Überdies seien die von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen keine „kommunizierenden“ Dienstleistungen, d. h. Dienstleistungen, deren Verwendungszweck darin liege, anderen eine Botschaft zu überbringen. Folglich sei die angegriffene Marke nicht mit dem Ziel eingetragen worden, zu beleidigen, Anstoß zu erregen oder zu bedrohen. Die breite Öffentlichkeit verstehe vielmehr, dass die angegriffene Marke eingetragen worden sei, um eine Restaurantkette zu bezeichnen, deren Konzept nicht auf eine kriminelle Organisation, sondern auf die Filme der Saga „Der Pate“ – und insbesondere auf die Werte der Familie und der Kameradschaft – Bezug nehme, die diese Filme zeigten.

Schließlich sei eine große Anzahl von Unionsmarken und italienischen Marken, die den Begriff „Mafia“ enthielten, vorschriftsmäßig und rechtswirksam eingetragen worden. Zwecks Veranschaulichung nennt die Klägerin u. a. zwei Entscheidungen der Beschwerdekammer des EUIPO, die ihr zufolge Ähnlichkeiten mit der vorliegenden Rechtssache aufweisen, nämlich die Entscheidung vom 13. Januar 2012 in der Sache R 1224/2011‑4 betreffend die Anmeldung der Unionsmarke MAFIA II und die Entscheidung vom 7. Mai 2015 in der Sache R 2822/2014‑5 betreffend die Anmeldung der Unionsmarke CONTRA-BANDO.

(…)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, für nichtig erklärt werden.

Das diesem absoluten Eintragungshindernis zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 26. September 2014, Brainlab/HABM [Curve], T‑266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 13). Der Eintragung einer Marke als Unionsmarke steht dieses absolute Eintragungshindernis insbesondere dann entgegen, wenn das Zeichen zutiefst beleidigend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T‑526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12).

Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI, T‑526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12, vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [¡Que buenu ye! HIJOPUTA], T‑417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T‑54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21).

Des Weiteren können die maßgeblichen Verkehrskreise für die Prüfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses nicht auf die Verkehrskreise begrenzt werden, an die sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T‑52/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:596, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2014, Curve, T‑266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union definitionsgemäß im Gebiet eines Mitgliedstaats befinden, und dass die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 31 bis 33).

Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist, als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 34).

Im vorliegenden Fall ist erstens, wie es die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung getan hat, darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Marke ein komplexes Zeichen ist, das aus einem schwarzen Hintergrund in Form eines Quadrats besteht, in dem sich die Wortelemente „La Mafia“ und „se sienta a la mesa“ in weißer Schrift befinden. Im Hintergrund hinzugefügt ist die Darstellung einer roten Rose.

Das Wortelement „La Mafia“ hebt sich sowohl aufgrund des von ihm eingenommenen Raumes als auch aufgrund seiner zentralen Position in der angegriffenen Marke von den übrigen Elementen ab. Somit kommt dem anderen Wortelement „se sienta a la mesa“ eine zweitrangige Bedeutung zu, weil es unter dem Wortelement „La Mafia“ platziert ist und in deutlich kleineren Buchstaben erscheint. Dasselbe gilt für die rote Rose im Hintergrund des Wortelements „La Mafia“.

Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass das Wortelement „La Mafia“ in der angegriffenen Marke dominierend sei.

Zweitens ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Mafia nicht unter den terroristischen Vereinigungen genannt sei, die im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 aufgezählt seien, auf den sich die Prüfungsleitlinien des EUIPO bezögen (Teil B, Abschnitt 4).

(…)

Drittens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die einschlägigen Verkehrskreise würden in der angegriffenen Marke keinerlei Aufwertung der kriminellen Tätigkeit der Mafia erblicken, da Letztere Anlass zu zahlreichen Fiktionen sowohl in Büchern als auch in Filmen gegeben habe. Die Eintragung der angegriffenen Marke ziele nicht darauf ab, Anstoß zu erregen oder zu beleidigen, weil die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen nicht dazu bestimmt seien, anderen eine Botschaft zu überbringen, sondern nur dazu, die Kino‑Saga „Der Pate“ in Erinnerung zu rufen. Das Konzept ihrer Restaurants sei thematisch angelegt und mit dieser Saga verbunden und die angegriffene Marke habe in Spanien Bekanntheit erlangt.

Insoweit ist zunächst zu betonen, dass ein Zeichen, das besonders anstößig oder beleidigend ist, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten anzusehen ist, unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen es angemeldet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI, T‑526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 15). Zudem geht aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) hervor, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die die angemeldete Marke selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (Urteile vom 9. April 2003, Durferrit/HABM – Kolene [NU-TRIDE], T‑224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, und vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM – Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T‑140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28).

Somit hat zum einen der Umstand, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht darauf abgezielt habe, Anstoß zu erregen oder zu beleidigen, sondern nur darauf, die Kino-Saga „Der Pate“ in Erinnerung zu rufen, keinen Einfluss auf die negative Wahrnehmung dieser Marke durch die einschlägigen Verkehrskreise. Im Übrigen ruft kein Element der angegriffenen Marke diese Saga unmittelbar in Erinnerung.

Zum anderen handelt es sich bei der von der angegriffenen Marke erworbenen Bekanntheit und dem thematisch angelegten Konzept der Restaurants der Klägerin, die bzw. das mit der Kino-Saga „Der Pate“ in Zusammenhang steht, nicht um Eigenschaften, die die angegriffene Marke selbst besitzt, weshalb sie für die Beurteilung, ob die angegriffene Marke gegen die öffentliche Ordnung verstößt, unerheblich sind.

(…)

Nach alledem ergibt sich, dass die angegriffene Marke insgesamt betrachtet auf eine kriminelle Organisation verweist, ein insgesamt positives Abbild dieser Organisation gibt und somit die schwerwiegenden Verstöße dieser Organisation gegen die oben in Rn. 36 genannten Grundwerte der Union verharmlost. Die angegriffene Marke ist folglich geeignet, nicht nur bei den Opfern dieser kriminellen Organisation und ihren Familien, sondern bei jeder Person im Unionsgebiet, die mit dieser Marke konfrontiert wird und über eine durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle verfügt, Anstoß zu erregen oder diese zu beleidigen.

Daher hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass die angegriffene Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die öffentliche Ordnung verstößt, und folglich bestätigt, dass diese Marke gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung für nichtig zu erklären ist.

Diese Schlussfolgerung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin auf mehrere Unionswortmarken mit dem Wortelement „Mafia“ sowie auf die Entscheidungen MAFIA II und CONTRA‑BANDO Bezug nimmt, um den Nachweis zu erbringen, dass die angegriffene Marke nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 nämlich gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, vom 24. November 2005, ARTHUR ET FELICIE, T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71, und vom 6. April 2017, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO – Fink [NANA FINK], T‑39/16, EU:T:2017:263, Rn. 84). Daraus folgt, dass weder die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EUIPO noch der Umstand, dass das EUIPO von der angegriffenen Marke verschiedene, ebenfalls das Wortelement „Mafia“ enthaltende Marken eingetragen hat, die angefochtene Entscheidung in Frage stellen können.

(…)“